Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.Wer auch etwas für sich selbst tut, kann dauerhaft oder zumindest länger die Pflege zu Hause organisieren und durchführen. In dieser Zeit übernehme ich gern die Verhinderungspflege. Die Leistung der Verhinderungspflege soll und kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.Mit der Verhinderungspflege können auch Alltagsbegleitungen, Gesellschaft leisten, Haushaltshilfe etc. finanziert werden. Die Kosten für unseren Service werden von der Pflagekasse erstattet (bis zu 1.550 Euro jährlich).

Voraussetzungen:

  • Einstufung in Pflegegrad
  • Menschen mit Behinderung wohnen zuhause